W E I S S K u n s t b e w e g u n g S a t z u n g § 1 Name, Sitz, Geschäfptsjahr Der Verein führt den Namen W E I S S Kunstbewegung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Ziel und Zweck Das Vereinsziel ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Verein soll Künstlern aus verschiedenen Kunstgattungen und Nationen die Möglichkeit bieten zusammenzuarbeiten und ihre Arbeiten in geeigneter Form öffentlich zu präsentieren. Dies soll geschehen z.B. durch die Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen, Lesungen usw. Der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf medien- und länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekten mit anderen gemeinnützigen Vereinen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. In öffentlichen Seminaren, Workshops und Diskussionsrunden sollen durch den Austausch von Ideen, Arbeitsmethoden und Erfahrungen solche Projekte angeregt und unterstützt werden. Der Verein initiiert und koordiniert diese Projekte, und fördert sie in ihrer Entstehung, Entwicklung und Verwirklichung auf allen Ebenen entsprechend den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Aktives Mitglied kann jede Person werden, die sich für die Ziele des Vereins und für deren Verwirklichung einsetzt. Außerdem gibt es die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft (passive Mitgliedschaft): Fördermitglied kann jede Person werden, die den Verein ohne eigene aktive Beteiligung unterstützen möchte. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.. Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Zahlung des ersten Beitrags. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tvzod, Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann jederzeit erfolgen; bereits bezahlte Beiträge werden jedoch nicht zurückerstattet. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluß erfolgt durch geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Ist ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ein Jahr im Rückstand, so erlischt die Vereinszugehörigkeit automatisch. § 6 Mitgliedsbeiträge Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand § 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem jedes aktive Mitglied stimmberechtigt ist. Sie ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und hat u.a. folgende Aufgaben: 1. Die Bestimmung der Schwerpunkte der Vereinsarbeit 2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder 3. Die Entgegennahme von Jahresabrechnungen und Jahresberichten 4. Die Entlastung des Vorstands. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung mit der Mehrheit von zwei Dritteln und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von neun Zehnteln beschließen. § 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. § 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Ist diese/r verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich und geheim abgestimmt werden. § 11 Der Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; bleibt jedoch auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus einem Kollektiv von drei Mitgliedern, und wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, wobei jedes einzelne Vorstandsmitglied den Verein gem. §26 BGB alleine gerichtlich vertreten kann. Der Vorstand übernimmt die Verwaltung des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte. Er bestimmt aus seiner Mitte eine/n Kassen- und Kontobevollmächtigte/n. § 12 Protokollführung Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die insbesondere die Tagesordnung, die Anträge und Beschlüsse, sowie die Wahl- und Abstimmungsergebnisse enthalten. Die/Der Protokollführer/in wird jeweils zu Beginn der Versammlung gewählt. Das Protokoll ist von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. § 13 Gewinnverwendung Vergütungen, die im Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen, sind für Verwaltungsarbeiten der sGeschäftsführung möglich. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. § 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in §2 der Satzung beschriebenen steuerbegünstigten Zwecke. § 15 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung wurde durch die Gründungssitzung am 04. Dezember 1997 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragunag ins Vereinsregister. Vereinsreg.-Nr.: 18110Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg